Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht erfolgte am 19. Mai 2015 (act. B 4/6). Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (ES3 15 8) trat der Einzelrichter des Kantonsgerichts auf die Anklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben (act. B 4/11). Der direkt begründete und am 15. Juli 2015 versandte Entscheid wurde am 16. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (act. B 4/12).