Im Formular „schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe“ wurde als Datum der Übertragung der Flinte Winchester an D___ der 30. Juli 2013 aufgeführt (act. B 4/2.32). Auf die von B___ gegen den Rekursentscheid des Departementes Sicherheit und Justiz vom 17. November 2012 erhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des Obergerichts mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 (O4V 13 24) nicht ein (act. B 4/2.07). Am 20. Dezember 2013 erwarb B___ eine Doppelbockflinte „Beretta“ und überschrieb diese Waffe gleichentags an seinen Paten F___ (act. B 4/2.35+36).