{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-15-12_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2016/OG-20160112-O2S-15-12-20160112.pdf", "Checksum": "8f67284ac45605f7e42dff57f8d33b77"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-15-12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-15-12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   Auf die vom Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde beim Bundesgericht ist dieses in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetreten (BGE B_209/2016). \nBeschluss vom  12. Januar 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer    \nVerfahren Nr. O2S 15 12    \nSitzungsort Trogen  \n  Beschwerdeführerin Staatsanwaltschaft App"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:32", "Checksum": "37ff32d784a3758cbfea45b49ec3d703", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-15-12\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   Auf die vom Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde beim Bundesgericht ist dieses in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetreten (BGE B_209/2016). \nBeschluss vom  12. Januar 2016   \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer    \nVerfahren Nr. O2S 15 12    \nSitzungsort Trogen  \n  Beschwerdeführerin Staatsanwaltschaft App\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nAuf die vom Beschwerdegegner gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde beim\nBundesgericht ist dieses in seinem Entscheid vom 29. August 2016 nicht eingetreten\n(BGE B_209/2016).\n\nBeschluss vom 12. Januar 2016\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 15 12\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA A___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nBeschwerdegegner B___\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA BB___\n\nVorinstanz Einzelrichter des Kantonsgerichts, Landsgemeindeplatz 2,\n9043 Trogen\n\nGegenstand Nichteintretensentscheid des Einzelrichters des\nKantonsgerichts (Verfahren Nr. ES3 15 8)\nDas Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest:\n\n1. Der in C___ wohnhafte B___ stellte am 4. Juli 2012 ein Gesuch um Erteilung eines\nWaffenerwerbsscheins für zwei Faustfeuerwaffen sowie eine Handfeuerwaffe (act. B\n4/2.15). Mit Verfügung der Sicherheitspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 17. November\n2012 wurde das Gesuch abgelehnt und B___ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB\nuntersagt, privat eine Waffe zu erwerben oder eine solche zu besitzen. Falls er im Besitz\nvon Waffen sei, so seien diese der Kantonspolizei abzugeben (act. B 4/2.13). Dagegen\nerhob B___ am 2. Dezember 2012 beim Departement Sicherheit und Justiz Rekurs (act.\nB 4/2.12), welcher mit Entscheid vom 1. Mai 2013 abgewiesen wurde (act. B 4/2.08). Am\n30. Juli 2013 erwarb B___ eine Flinte „Winchester“ (act. B 4/2.06). Am 4. September 2013\nstellte er für diese Waffe ein Gesuch um Ausstellung eines Europäischen\nFeuerwaffenpasses (act. B 4/2.04). Mit „Waffenkaufvertrag“ vom 21. Oktober 2013\nverkaufte B___ die Flinte Winchester an D___ (act. B 4/2.33). Im Formular „schriftlicher\nVertrag für die Übertragung einer Waffe“ wurde als Datum der Übertragung der Flinte\nWinchester an D___ der 30. Juli 2013 aufgeführt (act. B 4/2.32). Auf die von B___ gegen\nden Rekursentscheid des Departementes Sicherheit und Justiz vom 17. November 2012\nerhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des Obergerichts mit Entscheid vom\n4. Oktober 2013 (O4V 13 24) nicht ein (act. B 4/2.07). Am 20. Dezember 2013 erwarb\nB___ eine Doppelbockflinte „Beretta“ und überschrieb diese Waffe gleichentags an seinen\nPaten F___ (act. B 4/2.35+36). Am 7. Januar 2014 ersuchte die Sicherheitspolizei die\nKriminalpolizei um Vornahme weiterer Abklärungen wegen Widerhandlungen von B___\ngegen das Waffengesetz (act. B 4/2.02). Am 3. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft\neinen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend B___ aus (act. B 4/2.26). Am 4. April 2014\nwurde B___ polizeilich festgenommen (act. B 4/2.1) und an den anschliessend\ndurchgeführten Hausdurchsuchungen in C___, G___ und H___ wurden mehrere Waffen\nsichergestellt (act. B 4/2.28+29). Am gleichen Tag wurde B___ durch die Kantonspolizei\neinvernommen (act. B 4/2.42), am 28. Mai 2014 fand die Einvernahme von D___ statt\n(act. B 4/2.40). Am 29. Juli 2014 wurde B___ erneut durch die Kantonspolizei\neinvernommen (act. B 4/2.18). Mit Strafbefehl vom 24. März 2015 (U 14 174) wurde B___\nwegen mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen\nWiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Waffen sowie Urkundenfälschung\nverurteilt (act. B 4/1.11). Dagegen liess B___ Einsprache erheben (act. B 4/1.12). Die\nÜberweisung des Strafbefehls an das Gericht erfolgte am 19. Mai 2015 (act. B 4/6). Mit\nVerfügung vom 13. Juli 2015 (ES3 15 8) trat der Einzelrichter des Kantonsgerichts auf die\nAnklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Verfahrenskosten wurden keine\nerhoben (act. B 4/11). Der direkt begründete und am 15. Juli 2015 versandte Entscheid\nwurde am 16. Juli 2015 von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen (act. B 4/12).\n\n"}