Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: W. Kobler B. Widmer Die vom Beschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hat dieses mit Entscheid vom 17.11.2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_560/2015 & 561/2015). Seite 22