5. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Die am 17. Dezember 2010 beschlagnahmten Gelder in der Höhe von total CHF 780.00 werden anteilsmässig (CHF 390.00) bei A___ eingezogen. Gemäss Art. 93 Abs. 1 aVStrR fallen sie dem Bund zu.