1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Oktober 2013 (ES2 13 7) - in Dispositiv Ziff. 6 (Beschuldigter hat keine Ersatzforderung an den Bund zu leisten) mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken; Tatzeit: 17. Dezember 2010). 3. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 750.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 106 StGB).