sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.“ Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 6.2 zutreffend ausgeführt hat, wurde das Verfahren gegen A___ weder eingestellt noch stand vorliegend eine Ordnungswidrigkeit i.S.v. Art. 3 aVStrR zur Diskussion. Der Beschuldigte hat demnach für die Verfahren vor beiden Gerichtsinstanzen keinen Entschädigungsanspruch. In Abweisung der Berufung und Gutheissung der Anschlussberufung erkennt das Obergericht: