Bezüglich der Entschädigungsfolgen findet sich im aVStrR kein Verweis auf die StPO. Für Entschädigungen im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 aVStrR auf Art. 99 VStrR. Letztere Bestimmung hält in Abs. 1 fest: „Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.“