Seite 20 fahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich ab- und die Anschlussberufung gutgeheissen, sind die erst- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Verfahrens vor der ESBK dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).