5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 97 Abs. 1 aVStrR verweist bezüglich der Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung auf die Artikel 417-428 StPO. Zudem können gemäss dieser Bestimmung im Urteil die Verfahrenskosten der Verwaltung gleich wie die Kosten des Gerichtsverfahrens verlegt werden (Abs. 2). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Personen nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).