Es bleibt auch vor zweiter Instanz bei einem Schuldspruch. Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz in Erwägung 3, wonach gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB der von 39 Personen geleistete Spieleinsatz von je CHF 20.00, somit insgesamt CHF 780.00, beschlagnahmt und zur Hälfte beim Beschuldigten und zur Hälfte bei dessen Bruder D___ eingezogen wird, kann verwiesen werden.