3. Strafzumessung Festzuhalten bleibt, dass in vorstehender Erwägung Ziff. 1.8 festgestellt wird, dass sich die Anschlussberufung der ESBK einzig gegen den Schuldpunkt richtet. Das Berufungsgericht überprüft jedoch das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Folglich bleibt es bei der von der Vorinstanz für eine fahrlässige Tatbegehung ausgefällten Busse von CHF 750.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen (Dispositiv 2 des vorinstanzlichen Urteils). 4. Einziehung von Vermögenswerten Der Berufungskläger verlangt die Herausgabe der beschlagnahmten Gelder in der Höhe von CHF 390.00 an ihn.