Seite 19 2.4 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich A___ der vorsätzlichen Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken und damit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, begangen am 17. Dezember 2010, schuldig gemacht hat.