Das Obergericht gelangt aufgrund der nachfolgend aufgeführten Begründung zu einer anderen Auffassung als die Vorinstanz, nämlich, dass sich der Beschuldigte nicht in einem Sachverhalts-, sondern in einem sog. Subsumtionsirrtum befunden hat. Der Beschuldigte hat für die sitzende Teilnahme am Spiel von jedem Turnierbesucher eine Zahlung von CHF 20.00 verlangt. Dies hat er bewusst so entschieden und auch umgesetzt. Somit liegt auch bezüglich des Tatbestandselementes „Einsatz“ Vorsatz vor.