Die Vorinstanz ist in ihrer Erwägung 2.6 bezüglich des Tatbestandselementes des Leistens eines Einsatzes zum Schluss gelangt, der Beschuldigte habe gemeint, die Durchführung eines Freeroll-Turniers mit Bezahlung einer Stuhlmiete sei legal, weshalb es ihm am direkten Vorsatz fehle. Der Beschuldigte habe sich in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden, weil er sich aber besser hätte informieren müssen, wäre der Irrtum vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB).