Festzuhalten sei, dass der Beschuldigte (zusammen mit seinem Bruder) einziger Gesellschafter der E___ GmbH gewesen sei, die sich mit der Durchführung von Geschicklichkeitsspielen befasst habe. Als Gesellschafter einer solchen Unternehmung habe A___ Kenntnis von Art. 60 VSBG haben müssen. Er habe die von ihm am 17. Dezember 2010 durchgeführte Turnierform der ESBK aber nie zur Qualifikation unterbreitet. Es sei für die ESBK nicht nachvollziehbar, inwieweit der Beschuldigte aus einer an eine Drittperson erteilten Auskunft bezüglich eines konkreten, diese Drittperson betreffenden Sachverhalts, irgendwelche Ansprüche zu seinen Gunsten ableiten wolle.