2.3 Subjektiver Tatbestand Der Berufungskläger lässt geltend machen, die ESBK habe in einem E-Mail vom 26. November 2010 an G___ bestätigt, Freeroll-Pokerturniere mit optionaler Stuhlmiete würden Unterhaltungsspiele darstellen. Auf diese fachbehördliche Auskunft, welche dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, habe sich dieser verlassen dürfen. Der Berufungskläger sei der festen Überzeugung gewesen, dass Pokerturniere ohne Poteinsatz und lediglich optionaler Stuhlmiete Spiele ohne Einsatzkomponente darstellen würden. Aus seiner Sicht habe kein Glücksspiel vorgelegen, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Auf die behördliche Auskunft an G___, einem Kollegen, habe er vertraut.