1B 07/006 sowie 07/066-067). Wie bereits in vorstehender Erwägung 2.2.2 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2012 vom 31.8.2012 E. 3.5 ausgeführt, ist auch ein Warengewinn ein geldwerter Vorteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG, wobei dieser nicht zwingend in Relation zum Einsatz stehen muss. Aufgrund dieser Sachlage ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Erwägung 2.3.5), auch dieses Tatbestandselement klar erfüllt.