Es geht nur darum, dass Geld bezahlt wird, um spielen zu können. Zu fragen ist weiter, ob das „Stuhlgeld“ von CHF 20.00 als blosser „Eintritt in die Spielbank“ im Sinne von Art. 23 lit. b SBG qualifiziert werden könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn der Eintritt unabhängig von einem konkreten Spiel bezahlt wird (so: Urteil des Bundesgerichts 2C_322/2012 vom 31.8.2012 E. 3.8). Dies ist in casu aber gerade nicht der Fall, weil es um einen Stuhl