Zunächst ist danach zu fragen, ob zu den „Einsätzen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG nur Spieleinsätze gehören (Geld, um das gespielt wird, siehe beispielsweise Art. 40 Abs. 2 SBG) oder auch Kommissionen (Geld, das bezahlt werden muss, damit man spielen kann). Das Bundesgericht hat diese Frage in seinem Entscheid 2C_322/2012 vom 31.8.2012 E. 3.5 klar beantwortet: Der Vorteil, der gewonnen werden kann, muss nicht zwingend in einer frankenmässigen Relation zum geleisteten Einsatz stehen: es kann auch ein anderer geldwerter Vorteil sein, z. B. Spielpunkte, Warengewinne, Jetons. Es geht nur darum, dass Geld bezahlt wird, um spielen zu können.