2.2.2 Tatbestandselement Einsatz Der Berufungskläger lässt vorbringen, die sogenannte fakultative „Stuhlmiete“ sei kein Einsatz nach Art. 3 Abs. 1 SBG. Die Stuhlmiete sei optional gewesen und es hätte auch stehend mitgespielt werden können, mit andern Worten ohne die Bezahlung von CHF 20.00 pro Stuhl. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, das Bezahlen einer optionalen Stuhlmiete stelle eine Einsatzkomponente dar, sei willkürlich bzw. bundesrechtswidrig.