Seite 14 gemäss eigenen Aussagen vor der Durchführung des Pokerturniers am 17. Dezember 2010 vom erwähnten Bundesgerichtsentscheid Kenntnis hatte (act. 17, S. 3 ff.). Auf eine Wiederholung der zutreffenden und sorgfältigen Begründung der Vorinstanz kann verzichtet und vollumfänglich auf deren Erwägung 2.1.5 verwiesen werden.