60 VSBG herangezogen werden. Die ESBK ist der Ansicht, das Bundesgericht habe in 136 II 291 E. 5.3.3 entschieden, „Texas Hold’em“ eigne sich zum Glücksspiel oder lasse sich leicht zum Glücksspiel verwenden. Als Konsequenz aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die ESBK sämtliche von ihr erlassenen Qualifikationsverfügungen betreffend Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele widerrufen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Überlegungen stelle die Qualifikation der vom Beschuldigten durchgeführten Pokervariante als Glücksspiel die einzige Möglichkeit dar. Die Definition von Glückspielen findet sich in Art. 3 SBG. Dieser lautet wie folgt: