2.2.1 Tatbestandselement Glücksspiel Der Berufungskläger lässt geltend machen, das fragliche Pokerturnier in der Variante „Texas Hold’em“ sei von der Vorinstanz zu Unrecht als Glücksspiel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert worden. Das Bundesgericht habe mit seinem Urteil BGE 136 II 291 eine von der ESBK erlassene Qualifikationsverfügung, welche die darin beschriebene Pokervariante als Geschicklichkeitsspiel qualifiziert habe, aufgrund von Mängeln im Qualifikationsverfahren (unsichere Datenbasis etc.) aufgehoben.