, Rz. 624). Wird lediglich die vorsätzliche Tatbestandsvariante angeklagt, fällt bei Verneinung eines Vorsatzes eine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstatbestandsvariante ausser Betracht, weil die tatsächlichen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit von der Anklageschrift umschrieben werden müssen (Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 6 zu Art. 350). In einem solchen Fall ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Weiterbearbeitung zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Rückweisung nach Art. 409 StPO erfolgt mit einem Beschluss (Eugster, a.a.O., N. 2 zu Art. 409). Gestützt auf Art. 333 i.V.m.