In der Anklage muss immer völlig klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c). Bei Fahrlässigkeitstaten gehört zu der in der Anklage zu bezeichnenden Tat die Aufführung sämtlicher Umstände, aus denen sich Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatfolgen ergeben (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Rz. 624).