Der Grundsachverhalt und damit der Tatvorwurf bleibe bei beiden Begehungsarten der Gleiche. Sollte das angerufene Gericht dennoch auf eine Verletzung des Anklageprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erstinstanzliche Gericht erkennen, müsste das angefochtene Urteil aufgehoben werden und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen werden.