Der Vorwurf der ESBK gegenüber dem Berufungskläger, er habe die Rügepflicht nicht erfüllt bzw. die Berufungsgründe nicht genannt, ist zurückzuweisen, da in der Berufungserklärung vom 22. November 2013 ausdrücklich vorgebracht wird, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, beruhe auf einer Rechtsverletzung bzw. die Sachverhaltserstellung sei willkürlich erfolgt (act. B1 S. 1 ff.). Die Minimalanforderungen an eine Begründung sind damit erfüllt. Auf die Anschlussberufung, welche sich einzig gegen den Schuldpunkt richtet, kann daher eingetreten werden.