Zudem sei die ESBK der ihr obliegenden Rügepflicht nicht nachgekommen, indem sie die Berufungsgründe nicht geltend gemacht habe. Die ESBK weist daraufhin, dass in der Anschlussberufung geltend gemacht werde, dass im Urteil erster Instanz die Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig erfolgt sei (Annahme von Fahrlässigkeit anstelle von Vorsatz) und somit eine Rechtsverletzung darstelle.