1.8 Umfang der Anschlussberufung /Eintreten auf Anschlussberufung Der Berufungskläger lässt seinen Nichteintretensantrag bezüglich der Anschlussberufung der ESBK damit begründen, es sei nicht klar ersichtlich, ob diese das ganze Urteil oder nur Teile desselben anfechte. Deshalb sei die Eingabe der ESBK vom 17. Dezember 2013 hinsichtlich der Anschlussberufung mangelhaft bzw. genüge den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO nicht. Zudem sei die ESBK der ihr obliegenden Rügepflicht nicht nachgekommen, indem sie die Berufungsgründe nicht geltend gemacht habe.