Weil in den formellen Anträgen auf S. 2 der Berufungserklärung nur der Freispruch aufgeführt ist, auf Seite 1 unten jedoch auch die Strafzumessung und die damit verbundenen Nebenfolgen, hätte gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend Berufungskläger genannt) zur Verdeutlichung der Berufungserklärung aufgefordert werden müssen. Dies ist in der Folge unterblieben. Der Berufungskläger hat diese Verdeutlichung in seiner Eingabe vom 25. Februar 2014 (act. B 20) von sich aus vorgenommen, was angesichts der unterbliebenen Aufforderung zulässig sein muss.