1.7 Ergänzung Berufungsanträge Die ESBK weist daraufhin, der Berufungskläger ergänze in der Berufungsbegründung seine ursprünglich in der Berufung gestellten Anträge. Diese Ergänzung verletze Art. 399 Abs. 3 StPO. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen sei eine Ausdehnung des Berufungsantrages auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich. Es sei deshalb auf die ergänzenden Anträge nicht einzutreten. Gemäss Art. 69 ff. StGB verfüge das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien.