Das Verfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO kennt keine qualifizierte Rügepflicht (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 24 zu Art. 398). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung (Schmid, a.a.O., N. 13 zu Art. 398).