Seite 8 nologie) Rechtsverletzungen gemeint sind. Analog zu Art. 95 BGG ist primär an Verletzungen des Bundesrechts, so der StPO oder des StGB, aber auch z. B. der Grundrechte nach BV oder EMRK zu denken. Gerügt werden kann in Anlehnung an Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO ebenso Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, weiter (hier weniger aktuell) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, wohl aber nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler, nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N. 12 zu Art. 398).