1.6 Berufungsgründe/Noven bei Übertretungen Da vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ist vorliegend Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten. Danach prüft das Berufungsgericht das Urteil zunächst auf Rechtsfehler, womit offenbar (nach der üblicheren Termi-