Zu prüfen ist, ob die ESBK zur Erhebung einer Anschlussberufung legitimiert ist. Art. 74 Abs. 1 aVStrR führt ausdrücklich die beteiligte Verwaltung als Partei im gerichtlichen Verfahren auf. Somit ist die ESBK Partei und gestützt auf Art. 80 Abs. 2 aVStrR befugt, selbständig ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft als Verfahrenspartei ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 aVStrR bzw. Art. 381 Abs. 1 StPO.