Zu beurteilen ist vorliegend ein Vorfall vom 17. Dezember 2010. Die aktuellste Fassung des VStrR ist diejenige mit Stand am 1. Mai 2013. Gestützt auf die Übergangsregelung in Art. 106 Abs. 1 VStrR kommt aufgrund dessen, dass die Strafverfügung der ESBK am 3. Oktober 2012 erging, das VStrR mit Stand am 1. Januar 2011 (nachfolgend mit aVStrR bezeichnet) zur Anwendung. Art. 82 aVStrR verweist für den Fall, dass die Artkel 73-81 nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten auf die entsprechenden Vorschriften der StPO. Das SBG ist in der heutige gültigen Fassung, Stand am 27. Dezember 2006, anwendbar.