Anwendbar auf den vorliegenden Fall ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Art. 1 VStrR sieht vor, dass dieses Gesetz Anwendung findet, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde übertragen ist. Dies ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) der Fall. Ausdrücklich wird in jener Bestimmung festgehalten, dass das VStrR anwendbar und urteilende Behörde die Eidgenössische Spielbankenkommission ist.