1.2 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass Dispositiv Ziff. 6 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes vom 15.10.2013, welche festhält, dass der Beschuldigte keine Ersatzforderung an den Bund zu leisten hat, nicht angefochten worden ist (siehe nachstehende Erwägung Ziff. 1.7 und 1.8). Dementsprechend ist der genannte Urteilspunkt gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig. 1.3 Anwendbares Recht Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Erwägung Ziff. 1.1 der Vorinstanz zum anwendbaren Recht. Zu ergänzen ist folgendes: