d) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. Dezember 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen (act. B 12). e) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 14. Januar 2014 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen. Weiter wurden dem Beschuldigten sowie der ESBK Frist eingeräumt, um die Begründung ihre Berufungs- und Anschlussberufungsanträge zu ergänzen (act. B 16).