E. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 15. Oktober 2013, dessen Zustellung an den Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 5. November 2013 (act. 26) erfolgt war, liess dieser mit Eingabe vom 22. November 2013 (act. B 1) fristgemäss die Berufung einreichen. b) Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 25. November 2013 wurde den Parteien die Zuweisung des Prozesses an die 2. Abteilung mitgeteilt (act. B 4).