Entschieden wurde weiter, dass die am 17.12.2010 beschlagnahmten Gelder in der Höhe von total CHF 780.00 anteilsmässig (CHF 390.00) bei A___ eingezogen werden und gemäss Art. 93 Abs. 1 VStrR dem Bund zufallen. Sodann entschied die Einzelrichterin, dass der Beschuldigte keine Ersatzforderung an den Bund zu leisten hat. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.