D. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Oktober 2013 (ES2 13 7) wurde A___ der fahrlässigen Organisation von Glückspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken gemäss Art. 56 Abs. 2 SBG (begangen am 17.12.2010) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Busse von CHF 750.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen, verurteilt. Dazu wurde im Urteilsdispositiv vermerkt, dass gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR die Eidgenössische Spielbankenkommission das Urteil des Strafgerichts vollstreckt und die Busse dem Bund zufällt (Art. 93 Abs. 1 VStrR).