1B 07/084-088). Der Beschuldigte teilte am 8. November 2011 der ESBK telefonisch mit, dass er den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren nicht unterschreiben werde (act. 1B 07/077), woraufhin am 25. Januar 2012 das Schlussprotokoll erging (act. 1B 07/065-069). Von der Möglichkeit, zu diesem Schlussprotokoll Stellung zu nehmen oder einen Antrag auf Ergänzung zu stellen, machte der Beschuldigte keinen Gebrauch. Daraufhin erliess die ESBK am 25. Juni 2012 einen unbegründeten Strafbescheid gegen den Beschuldigten (act. 1B 07/031-033). Gegen diesen Strafbescheid erhob A__