1. Der Beschuldigte A___ sei vom Anklagevorwurf der vorsätzlichen Verletzung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG sowie auch der fahrlässigen Verletzung des Spielbankengesetzes im Sinne von Art. 56 Abs. 2 SBG frei zu sprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. in der Eingabe vom 5.2.2014 (act. B 17): 1. Auf die Berufung von A___ vom 22.11.2013 sei einzutreten 2. Auf die Anschlussberufung der ESBK im Verfahren gegen den Beschuldigten A___, datierend vom 17.12.2013, sei nicht einzutreten.