der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. 5. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde - B., mit Gerichtsurkunde - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB), mit Gerichtsurkunde - C., mit Gerichtsurkunde - D., mit Gerichtsurkunde Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: