Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 sind je hälftig unter solidarischer Haftung den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da sich die Beigeladenen nicht aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligten, sind ihnen praxisgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2. Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen (Art. 53 Abs. 3 VRPG), ausser es handelt sich um eine Behörde (Art. 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 59 VRPG). Der Vorinstanz ist gestützt auf diese Ausnahmebestimmung keine Entschädigung zuzusprechen.