Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Gründe vorliegen, die sich zugunsten der Beschwerdeführerin 1 auswirken. Es liegen aber Risikofaktoren vor, die gegen die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 als Vormundin von K. sprechen. Diese Faktoren sind vorliegend stärker zu gewichten. Entscheidend ist dabei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die rechtliche Verantwortung sowohl für die Beschwerdeführerin 2 als auch für K. innehätte. Dieser Umstand lässt die Ernennung der Beschwerdeführerin 1 als Vormundin für ihr Enkelkind K. nicht zu.