In Bezug auf die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin 1 ist positiv zu werten, dass sie sich bis anhin für die Beschwerdeführerin 2 eingesetzt und sie bei den Angelegenheiten der Schwangerschaft unterstützt hat. Zudem hat sie sich bei Bedarf Hilfe und fachliche Unterstützung geholt (etwa Gespräche bei der Familienplanungsstelle) und sich um die Organisation der Betreuung von K. gekümmert. Der Wille, K. ab dem Sommer 2024 während der Arbeitswoche hauptsächlich zu betreuen und die Vormundschaft zu übernehmen, unterstreicht die Motivation und das Engagement der Beschwerdeführerin 1.