2.4. Zur Rechtsstellung des Vormunds besagt Art. 327c Abs. 2 ZGB, dass die Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts, namentlich über die Ernennung des Beistands, sinngemäss anwendbar sind. Damit sind für die vorliegend strittige Frage die Bestimmungen zur Ernennung einer Beistandsperson heranzuziehen und analog anzuwenden.